Rechtliche Rahmenbedingungen im E-Mail Marketing

In der Schweiz gibt es einige Vorgaben, die Newsletter rechtlich erfüllen müssen. Wenn diese nicht eingehalten werden, können straf- oder zivilrechtliche Konsequenzen gesprochen werden. Aus diesem Grund haben wir hier eine kleine Checkliste, was man in der Schweiz im E-Mail Marketing alles berücksichtigen sollte.

Die rechtlichen Grundlagen dazu sind im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu finden, genauer in Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG:

Und da Gesetzestexte nicht immer ganz einfach zu verstehen sind, nachstehend unsere Erklärung zu diesem Sachverhalt:

Einwilligung vom Empfänger

Die Einwilligung des Empfängers heisst im Permission Marketing Opt-In. Dies ist ein Verfahren, bei dem der Empfänger explizit bestätigen muss, dass er Werbe- oder Informationsmails erhalten möchte. Das heisst, dass Sie nicht irgendwelche E-Mailadressen für Ihren Newsletter benutzen dürfen.

In diesem Fall, sobald der Empfänger auf „abonnieren“ klickt, hat er uns die Bestätigung gegeben, dass wir ihm die Newsletter zustellen dürfen.

Immer häufiger ist heute auch das Double-Opt-In zu beobachten, was aber nicht obligatorisch ist. In diesem Fall erhält der Empfänger nach dem Klick auf „abonnieren“ eine Bestätigungsmail. In diesem wird noch einmal nachgefragt, ob der Empfänger den Newsletter wirklich erhalten möchte oder nicht. Theoretisch ist es ja möglich, dass irgendjemand, oder heutzutage auch ein Roboter, E-Mailadressen in solche Formulare wie oben eingeben kann. Erst durch die Aktivierung via E-Mailadresse ist das Double-Opt-In Verfahren abgeschlossen.

Eine weitere Möglichkeit besteht in Onlineshops: Bevor ein Kunde die Bestellung definitiv absendet, kann eine Newsletteroption eingebaut werden. Meistens steht dabei kurz vor dem Bestellknopf ein Text wie „Ja, ich möchte den Newsletter von XY erhalten“, dessen Feld meistens schon aktiviert ist. Die Einwilligung wird über diese Option vom Empfänger automatisch gegeben, wenn er das Feld nicht abwählt.

Transparenz

Der Empfänger muss darüber informiert werden, welchen Inhalten er konkret zustimmt und über welches Medium diese Inhalte übermittelt werden. Wird beispielsweise dem Empfang eines Newsletters zugestimmt, dürfen nicht ungefragt Briefe oder SMS vom Absender kommen. Ausserdem muss der Absender eines Newsletters deutlich erkennbar sein, am besten über die E-Mailadresse, über welche der Newsletter versendet wird.

Abmeldemöglichkeit

In jedem Newsletter muss der Empfänger die Möglichkeit haben, sein Abonnement zu stornieren.

Meist wird dies im Header oder im Footer in ganz kleiner Schrift gelöst – weil eigentlich möchte man ja nicht, dass man Abonnenten verliert. Die Abmeldung muss jedoch ohne Kosten oder grossen Aufwand möglich sein. Wichtig dabei ist, dass der Empfänger danach auch wirklich keine Newsletter mehr erhält.